§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen NEROZ Fliesenhandel, vertreten durch die Geschäftsinhaberin Nermin Karahan, Ringstr. 1, 45219 Essen, Deutschland. Sie schließen widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers aus. Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt den anderen Teil der Klausel(n) nicht.
§ 2 Angebote, Leistungsdaten, Preise
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Käufer ist drei Wochen an seine Bestellung gebunden. Wir sind berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach der Bestellung dieses anzunehmen. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1.
(2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
(3) Verkaufspreise gelten nur dann, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt und mindestens 30% angezahlt hat.
§ 3 Liefer- und Abnahmeverpflichtung
(1) Der Umfang der Lieferung richtet sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Zur Teillieferung sind wir berechtigt.
(2) Bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, sie werden jedoch nach bestem Können eingehalten. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unsere Firma verlassen hat oder versandbereit ist. Werden bestätigte Liefertermine mehr als zwei Monate überschritten, so ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Bei höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
(4) Verlängert sich in den vorgenannten Fällen (Ziffer 3) die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers.
(5) Die Einhaltung der Liefertermine setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere die Zahlungsbedingungen, voraus.
(6) Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern. Unsere Ansprüche aus der Lieferverzögerung bleiben dadurch unberührt. Ware, die vom Käufer versehentlich falsch, zuviel bestellt oder beanstandet worden ist, sowie Restposten werden nicht zurückgenommen.
(7) Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenersatzbetrag kann höher oder niedriger angesetzt werden, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
§ 4 Verladung, Versand
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Die Gefahr geht mit der Annahme zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung mit Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.
(2) Der Versand erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Käufers.
(3) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
(4) Ist für die ordnungsgemäße Anlieferung / Abholung die Verladung der Ware auf Pool-Paletten (Tauschpaletten) notwendig, werden diese Paletten, falls sie bei der Anlieferung / Abholung nicht sofort getauscht werden können, zum Selbstkostenpreis berechnet und nach frachtfreier Rücklieferung in einwandfreiem Zustand zu unserem Lager in voller Höhe wieder gutgeschrieben.
(5) Die Kosten der Transportversicherung trägt der Käufer.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug
zahlbar.
(2) Abweichungen von den gesetzlichen Zahlungsfristen bedürfen der Vereinbarung.
(3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. und vom Käufer, der kein Kaufmann ist ab Verzug Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bezüglich des Fälligkeitszinses gelten die gesetzlichen Regelungen.
(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 6 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
(8) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat, Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gemäß Absatz 3 die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 434 Abs. 1 Ziffer 2 sowie Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder in Folge einer übernommenen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie oder dass nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten nach Erhalt der Ware durch den Käufer, soweit die Waren nicht in ein Bauwerk eingehen. Für diesen Fall gilt § 438 Absatz 1 Ziffer 2b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Regelung nach § 438 Absatz 1 Ziffer 2b des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt dann nicht, wenn zwischen dem Käufer und dessen Auftraggeber eine kürzere Frist nach VOB/B in der aktuell geltenden Fassung vereinbart worden ist. Dann gilt die dort vereinbarte kürzere Frist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware nicht mit dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentums, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des
Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum aus der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§ 8 Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
§ 9 Google Analytics
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§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Für jegliche Streitigkeit aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Firmensitz Essen.